Die Satzung des
LAND-FRAUENVERBANDES Mecklenburg-Vorpommern e.V.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "LAND-FRAUENVERBAND Mecklenburg-Vorpommern e.V.".
  2. Der LAND-FRAUENVERBAND Mecklenburg-Vorpommern e.V. ist Mitglied im Deutschen Landfrauenverband e.V.
  3. Er hat seinen Sitz in Neubrandenburg.
  4. Der Verband ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichtes Neubrandenburg eingetragen.
  5. Der Verbandsbereich erstreckt sich auf das Land Mecklenburg-Vorpommern.
  6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Aufgaben

  1. Der Verband ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Frauen im ländlichen Raum.

    Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung Der Satzungszweck verwirklicht sich insbesondere

  2. Der Verband ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell nicht gebunden.

  3. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Der LAND-FRAUENVERBAND hat
  2. Ordentliche Mitglieder:
    Ordentliche Mitglieder können bestehende Kreisvereine sein. Ihre Delegierten können wählen und gewählt werden.
  3. Assoziierte Mitglieder:
    Assoziierte Mitglieder können Verbände und Organisationen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung sein. Sie sind durch ein vertretungsbefugtes Mitglied des jeweiligen Verbandes vertreten und haben beratende Stimme.
  4. Fördernde Mitglieder:
    Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen ohne Stimmrecht aufgenommen werden.
  5. Ehrenmitglieder:
    Persönlichkeiten, die sich im Interesse der Landfrauen besonders verdient gemacht haben, können vom Landesvorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden. Sie sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit, haben Rederecht.
  6. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen, über den Antrag entscheidet der Landesvorstand.
    Der Vorstandsbeschluss ist dem Antragsteller innerhalb von 2 Wochen nach der Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Hat der Vorstand den Antrag abgelehnt, so kann der Antragsteller binnen eines Monats schriftlich verlangen, dass die Delegiertenversammlung über den Antrag entscheidet. Deren Entscheidung ist dem Antragsteller ebenfalls schriftlich mitzuteilen.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Tod
    2. Austritt
    3. Auflösung
    4. Ausschluss

    Der Austritt kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vom Mitglied erklärt werden, es ist jedoch zur Zahlung des Jahrsbeitrages verpflichtet. Der Austritt muss dem Landesvorstand schriftlich erklärt werden.

    Ausscheidende Mitgliedsorganisationen/Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

    Mitgliedsorganisationen/Mitglieder können, wenn ihr Verhalten in gröblicher Weise gegen die Satzung verstößt, durch Beschluss des Landesvorstandes ausgeschlossen werden. Schriftlicher Einspruch ist binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand möglich. Die Delegiertenversammlung entscheidet endgültig.

§ 4
Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder haben das Recht auf Wahrnehmung der Förderung ihrer Interessen nach Maßgabe der Satzung und im Rahmen der Möglichkeiten des Verbandes, insbesondere auf die Unterrichtung über alle für die Tätigkeit wichtigen Vorgänge.
  2. Sie haben das Recht, an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen.
  3. Mitglieder sind verpflichtet:

§ 5
Organe

Organe des Verbandes sind:

  1. die Delegiertenversammlung (§6)
  2. der Vorstand (§7)

§ 6
Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung ist die Mietgliederversammlung im Sinne der Bestimmungen des BGB.
    Sie besteht aus den Mitgliedern des Landesvorstandes sowie den Vorsitzenden der Kreislandfrauenvereine und weiteren Delegierten entsprechend dem Delegiertenschlüssel. Maßgebend hierfür ist Höhe der für das vergangene Geschäftsjahr tatsächlich gezahlten Jahresbeiträge. Die assoziierten und fördernden Mitglieder entsenden je einen/e Vertreter/in.
  2. Die Delegiertenversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
    Sie ist darüber hinaus einzuberufen, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert oder es mindestens von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt wird.
  3. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der nach Abs.1 möglichen Stimmen abgegeben werden kann.
  4. Bei Beschlussunfähigkeit ist die Landesvorsitzende verpflichtet, binnen 4 Wochen eine weitere Delegiertenversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenden beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  5. Die Delegiertenversammlung beschließt im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Ja- und Neinstimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten.
    Für die Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der anwesenden Delegierten erforderlich.
  6. Die Delegiertenversammlung ist zuständig für
    1. die Festlegung der Grundsätze für die Arbeit des Verbandes
    2. die Entgegennahme des Jahresberichtes
    3 die Genehmigung der Jahresrechnung, des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüferinnen und der Bilanz
    4. die Entlastung des Vorstandes
    5. die Wahl des Vorstandes
    6. die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
    7. den Beschluss der Beitragsordnung
    8. die Bestellung von drei Rechnungsprüferinnen
    9. die endgültige Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
    10. die Bestätigung der Wahlordnung des Verbandes
    11. die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes

§ 7
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden, der ersten und zweiten Stellvertreterin sowie mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
    Die Vorsitzende und die erste und zweite Stellvertreterin bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB, jede ist für sich allein berechtigt, den Verband gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.Bei Verhinderung der Vorsitzenden  wird die erste Stellvertreterin, bei Verhinderung der Vorsitzenden und der ersten Stellvertreterin, die zweite Stellvertreterin tätig.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer von 4 Jahren in geheimer Wahl gewählt. Gewählt ist, wer mittels Stimmzettel die absolute Stimmenmehrheit erreicht. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt aus, so erfolgt eine Kooptation der Kandidatin mit der nächsten höheren Stimmenanzahl bei der vorhergehenden Wahl.
  4. Der Vorstand tagt vierteljährlich, bei Bedarf öfter.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig ,wenn mindestens drei der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung der Vorsitzenden entscheidend. Bei Beschlussunfähigkeit muss die Vorsitzende unter Wahrung einer angemessenen Frist eine weitere Sitzung des Vorstandes mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  6. Der Vorstand ist für alle Aufgaben des Verbandes, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind, zuständig, insbesondere für
    1. die Erarbeitung von Empfehlungen für die Tätigkeit des Verbandes
    2. die Durchsetzung der von der Delegiertenversammlung gefassten Entscheidungen
    3. die Beratung der Jahresrechnung, der Bilanz, des Haushaltsvoranschlages und des Jahresberichtes
    4. die Vorbereitung der Sitzung der Delegiertenversammlung
    5. die Einstellung und Kündigung der Geschäftsführerin
    6. die Berufung von Ausschüssen und Arbeitsgruppen zur Bearbeitung besonderer Aufgaben
    7. die Erarbeitung einer Geschäfts- und Wahlordnung
    8. die Stellungnahme an die Öffentlichkeit
  7. Die Haftung des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  8. Zur Erfüllung der Vorstandsaufgaben können den Vorstandsmitgliedern Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder gezahlt werden

§ 8
Aufbau und Struktur des Verbandes

  1. Zum Verband gehören Ortslandfrauenvereine, Ortsgruppen und Kreislandfrauenvereine.     
  2. Die Orts- und Kreislandfrauenvereine sind für ihren Geschäftsbereich eigenverantwortlich, sie sind jedoch nicht rechtsfähig, sofern sie nicht selbständige e.V. sind. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung, auch die Vornahme von Rechtgeschäften erfolgt durch den Landesvorstand (§ 7d. Satzung), es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftliche Vollmacht erteilt.
  3. Orts- und Kreislandfrauenvereine können die Anmeldung und Eintragung des des Vereins im Vereinsregister beantragen.
  4. rts- und Kreislandfrauenvereine haben eigene Kassenführung und Rechnungslegung. Der Vorstand des Landfrauenverbandes ist berechtigt, die Kassenführungund Rechnungslegung bei den nicht e.V. einzusehen.

§ 9
Ortslandfrauenvereine

  1. Die Ortslandfrauenvereine und Ortsgruppen umschließen die Verbandsmitglieder ihres Bereiches. Sie können mehrere Gemeinden umfassen.
  2. Der Vorstand des Ortslandfrauenvereins besteht aus mindestens der Vorsitzenden, der Stellvertreterin und so vielen Vorstandmitgliedern, die eine
    ordentliche Vereinsarbeit ermöglichen (mindestens 3). Seine Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung..
  3. Ortsgruppen sind funktionale Untergliederungen ohne satzungsmäßige Organe und ohne eigene Kassenführung. Für die Innenkommunikation gibt es eine
    Ansprechpartnerin. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung, auch die Vornahme von Rechtsgeschäften erfolgt durch den Kreisvorstand. Ortsgruppenmitglieder gelten im Rahmen der Satzung als Einzelmitglieder von Kreisvereinen.

§ 10
Kreisvereine

  1. Die mindestens 3 Ortslandfrauenvereine oder 7 Einzelmitglieder eines/einer Kreises/Region bilden den Kreislandfrauenverein.
  2. ie Vorsitzenden und Delegierten der Ortslandfrauenvereine wählen die Vorsitzende und Stellvertreterin des Kreisvorstandes sowie weitere Vorstandsmitglieder.

§ 11
Mitgliedsbeiträge

  1. Zur Deckung seiner Ausgaben erhebt der Verband Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Beiträge an den Landfrauenverband regelt die Beitragsordnung.
  2. Die Haftung bei Rechtsgeschäften ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

§ 12
Landesgeschäftsstelle

  1. Die Landesvorsitzende übt die oberste Dienstaufsicht über die Landesgeschäftsstelle aus.
  2. Die Geschäftsstelle des Verbandes wird von der Geschäftsführerin geleitet. Sie führt die laufenden Geschäfte nach Weisung und im Auftrage des Vorstandes; an den Vorstandssitzungen nimmt sie ohne Stimmrecht teil.
  3. Die Geschäftsführerin ist Dienstvorgesetzte der Angestellten der Geschäftsstelle des Verbandes.
  4. Die Geschäftsführerin ist für die Erstellung der Jahresrechnung, der Bilanz, des Haushaltsvoranschlages und des Jahresberichtes zuständig.
  5. Der Geschäftsführerin kann für die Durchführung von bestimmten Rechtsgeschäften eine Vertretungsvollmacht vom Vorstand übertragen werden, die sie auf sachkompetente Mitarbeiter übertragen kann.

§ 13
Einberufung der Organe und Niederschriften

  1. Die Einberufung von Sitzungen des Vorstandes hat unter Wahrung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich mit Angaben der Tagesordnung zu erfolgen. Aus wichtigem Grund kann eine Sitzung auch kurzfristig telegrafisch, fernmündlich oder per Fax einberufen werden. Eine Ergänzung der Tagesordnung um weitere Beratungsgegenstände ist zulässig, wenn dieses mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlossen wird.
  2. Die Einberufung von Delegiertenversammlungen hat unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  3. Die Vorsitzende beruft die Sitzungen der Organe des Verbandes ein und leitet sie.
  4. Über alle Sitzungen der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die von der Vorsitzenden und der Geschäftsführerin zu unterzeichnen sind. Die Niederschrift über Delegiertenversammlungen ist allen Mitgliedern des Vorstandes und den delegierenden Kreisvereinen, die Niederschrift über Vorstandssitzungen allen Mitgliedern des Vorstandes zuzusenden.

§ 14
Auflösung - Liquidation

  1. Die Delegiertenversammlung, die über die Auflösung des Verbandes beschließt, soll auch darüber beschließen, wer die Liquidation durchzuführen hat. Mangels eines solchen Beschlusses wird die Liquidation durch den Vorstand i.S. des BGB durchgeführt.
  2. Für die Auflösung bzw. Liquidation des Verbandes ist eine Mehrheit von drei Vierteln die anwesenden und vertretenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  3. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesfrauenrat Mecklenburg- Vorpommern e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Änderung der Satzung wurde von der Delegiertenversammlung in Grischow am 27.06.2009 beschlossen.

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Die oben dargestellte Satzung können Sie sich als PDF-Datei hier herunterladen.

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